Oberes Helbetal - die Wiese am Waldhaus ist jedes Jahr überflutet
Oberes HelbetalDie Wiese am Waldhaus ist jedes Jahr überflutet

Aufgaben

Die Aufgaben des Gewässerunterhaltungsverbandes (GUV) ergeben sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes, dem Thüringer Wassergesetz (ThürWG) und der Satzung des GUV Helbe.

 

Demnach ist der Gewässerunterhaltungsverband in seinem Verbandsgebiet (Karte) zuständig für die Unterhaltung der oberirdischen Gewässer 2. Ordnung und die natürlichen (nicht künstlich angelegten oder aufgestauten) Stillgewässer, die nicht in privater Nutzung sind. Eine private Nutzung ist immer an eine wasserrechtliche Entscheidung der Unteren Wasserbehörde (UWB bei den Landkreisen) gebunden.

Die Fließgewässer werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung folgendermaßen unterteilt:

Gewässer 1. Ordnung sind im ThürWG namentlich aufgeführt, Zuständigkeit und Unterhaltungslast liegen beim Freistaat Thüringen und werden von der TLUBN  verantwortet.

Gewässer 2. Ordnung sind festgelegt und aus den digitalen Datensätzen (Kartendienste) des TLUBN mit Arbeitsstand vom 15.12.2020 ersichtlich.

Für alle übrigen Gewässer sind die wasserrechtlichen Bestimmungen nicht anzuwenden. Es handelt sich nach §1 Abs. 2 WHG um folgende Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung:

- Straßenseitengräben als Bestandteil der Straßen,

- zeitweilig wasserführende Gräben,

- Be- und Entwässerungsgräben,

- Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt und mit einem Gewässer künstlich oder nicht verbunden sind. (TLUBN: Abgrenzung der Gewässer 2. Ordnung von Gewässern mit wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung)

 

Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung mit den Zielen:

  • Absicherung eines ordnungsgemäßen und möglichst schadfreien Abflusses im Siedlungsbereich durch Erhaltung des Gewässerbettes
  • Erhalt der Ufer und Entwicklung von naturnahen Strukturen und standortgerechten Gehölzen an Flüssen und Bächen, sowie Freihaltung der Ufer für den Abfluss
  • Erhalt und Entwicklung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer als natürlichen Lebensraum von heimischen Pflanzen und Tieren

 

Zu den Aufgaben der Gewässerunterhaltungsverbände gehören weiterhin

  • Kontrolle und Instandsetzung von Anlagen in Gewässern 2. Ordnung, die unmittelbar der Gewässerunterhaltung dienen (wie Sohlschwellen, Geröll- und Geschiebefänge, Totholzfänge, Verteilerwehre ohne Nutzungsrechte Dritter, Sohl- und Uferbefestigungen, die ausschließlich dem Erhalt des Gewässerprofils dienen)
  • Steuerung der Verteilerwehre in den Gewässern 2. Ordnung
  • Bekämpfung von Schädlingen und gebietsfremder Arten, die die Standsicherheit von Uferböschungen und Dämmen gefährden
  • Unterhaltung von Deichen, die dem Hochwasserschutz dienen und der dazugehörigen Anlagen, wenn sie nicht in der Unterhaltungslast des Landes liegen (ThürWG, Anlage 6). Die Kosten sind dem GUV durch die bevorteilten Gemeinden zu erstatten.
  • Umsetzung der Maßnahmen zur Renaturierung der Gewässer gemäß der Gewässerrahmenplanung des Landes und der EU- Wasserrahmenrichtlinie an den Gewässern 2. Ordnung, wobei die Kosten der Freistaat Thüringen trägt.

 

Der GUV ist nicht zuständig für

  • die Verkehrssicherungspflicht der Gehölze an den Gewässern, diese bleibt bei den Eigentümern der Liegenschaften
  • Unterhaltung von Anlagen Dritter (z.B. Brücken, Furten, Durchlässe, Ufermauern, Verrohrungen, Dränagen, Entnahme- und Einleitungsbauwerke)
  • Beräumung von Abflusshindernissen an Anlagen Dritter
  • Entsorgung von Müll an und in Gewässern